Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden.
Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
2. Abschlüsse aller Art, auch mündliche Vereinbarungen, werden erst durch schriftlich erteilte
Auftragsbestätigungen verbindlich. Angebote sind stets freibleibend.

II. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Angaben in unseren Angeboten, Drucksachen, Zeichnungen usw. sind unverbindlich. Werden
weitere Bearbeitungen, Entwürfe, Zeichnungen und dergleichen verlangt, ohne dass es zu einer
Auftragserteilung an uns kommt, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Mehrarbeit
zu berechnen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Änderungen von Mustern in Farbe, Form, Abmessung, Material technischen Daten und ähnlichen im
Rahmen des für den Besteller zumutbaren behalten wir uns vor, insbesondere wenn die Änderungen
dem technischen Fortschritt dienen.
3. Öffentliche Abgaben, rechtliche Bestimmungen, oder Baustellenverhältnisse, die bei der
Angebotsabgabe nicht bekannt bzw. berücksichtigt werden konnten, gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Die Preise sind EURO-Preise. Sie sind freibleibend und gelten ab Werk.
5. Die Berechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt zu den am Tage des Versands oder der
Abholung der Ware gültigen Preisen und Bedingungen. Nicht voraussehbare Kostenänderungen
(Rohstoff, Lohn, Energie oder sonstige) berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen.
6. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen MwSt., es sei denn, dass andere gesetzliche
Vorschriften oder besondere Vereinbarungen Gültigkeit haben. Die Preise verstehen sich netto
Kasse, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
7. Unsere Forderungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der
Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Besteller uns gegenüber mit anderen Forderungen durch
überschreiten dieser Frist in Zahlungsverzug kommt, oder wenn uns die Unsicherheit seiner
Vermögenslage durch Konkurs, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, Wechselprotest,
Klagen, Kreditauskunft usw. bekannt wird.
8. Frachtfreie gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen unbehinderten Verkehrs auf den
in Betracht kommenden Bahn- Autowegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers.
9. Die Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Die in Ausnahmefällen mˆgliche
Mehrverpackung wird in der Rechnung besonders ausgewiesen und bei frachtfreie Rücksendung in
einwandfreiem Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes vergütet.
10. Durch Einzug bei Mahnbescheid, Konkurs, gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleich kommen
gewährte Rabatte und Nachlässe in Wegfall. Die Zahlung mit Wechsel bedarf besondere
Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nicht an Erfüllungs Statt genommen. Diskontspesen
sind sofort fällig und vom Besteller nach Aufgabe zu vergüten.
11. An Besteller, mit denen wir nicht in laufender Geschäftsverbindung stehen, liefern wir, wenn nichts
anderes vereinbart, gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages.

III. Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem
Rechtsgrunde unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen
bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderung (Saldovorbehalt). Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des
Eigentumserwerbs nach Par. 950 BGB, durch den Besteller oder einen Dritten, ohne uns eine
Leistung zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Hˆhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Im Falle des Einbaus als wesentlicher Bestandteil eines
Grundstücks tritt der Besteller seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber bzw. dem
Grundstückseigentümer schon heute in Höhe des Betrages unserer Forderungen zur Sicherheit aus
der gesamten Geschäftsverbindung an uns ab. Bei Verarbeitung unserer Ware mit anderen uns nicht
gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im
Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Z. der Verarbeitung.
2. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gelten bereits mit
Vertragsabschluss zur Sicherheit unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an
uns abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns
nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die
Forderungsabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren
Gegenstand eines Kaufvertrages oder Teil des Gegenstandes eines solchen Entsprechendes gilt,
wenn die Vorbehaltsware allein oder mit anderen Waren Gegenstand oder Teilgegenstand eines
Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Werk-, Werklieferungsoder
ähnlichen Vertrages im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, die Forderung aus der Weiterveräußerung aufgrund der
genannten Verträge gemäß des Absatzes 2) dieses Abschnittes an uns übergeht. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der
Besteller verpflichtet die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
4. übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25%
verpflichten wir uns zur Rückübertragung in entsprechendem Umfang.
5. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Besteller
unverzüglich benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu
versichern. Zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes räumt uns der Besteller schon jetzt einen
unwiderruflich ungehinderten Zugang zu seinem Grundstück bzw. sein Betriebsgebäude oder der
Lagerstelle ein. Ein gerichtlicher Titel ist hierzu nicht erforderlich.

IV. Lieferzeit, Lieferfristen

1. Lieferfristen rechnen erst vom Tage nach der vollständigen Klärung aller Fragen betreffend die
Bestellung. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Fristen zur Lieferung und Leistung wird nur
dann übernommen, wenn kein Schadensereignis durch höhere Gewalt eintritt. Schadensereignisse
sind insbesondere Naturkatastrophen, Brand, Explosion, Erkrankung, Störungen in unserem
Geschäftsbetrieb oder bei unserem Lieferanten, Streiks, nicht Erteilung etwa erforderlicher
behördlicher Genehmigung, neue behördliche Verordnungen, die auf Herstellung und Versand
einwirken sowie ähnliche Ursachen. Die Erklärung eines Vor- oder Unterlieferanten gilt als
ausreichender Beweis, dass wir ohne Verschulden an der Lieferung behindert sind.
Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Nichtleistung sind ausgeschlossen.
2. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne
eigenes Verschulden unmöglich ist.
3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers -
um den Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem
anderen Abschluss im Verzug ist. Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
4. Der Besteller kann eine angemessene Nachfrist nur schriftlich setzen, diese beträgt mindestens
jedoch 14 Arbeitstage. Ansprüche aus Par. 326 BGB sind schriftlich geltend zu machen.

V. Abnahmebedingungen, Gewährleistung

1. Ist eine Bauleistung Gegenstand des Vertrages, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von
12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Besteller oder
sein Abnehmer die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die
Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen
bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Besteller spätestens zu den o.a. bezeichneten
Zeitpunkten geltend zu machen. Ist eine förmliche Abnahme der Leistung vereinbart, so hat sie der
Besteller binnen 12 Werktagen durchzuführen, eine andere Frist kann schriftlich vereinbart werden.
Die förmliche Abnahme kann in unserer Abwesenheit stattfinden, wenn der Termin vereinbart war
oder der Besteller mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist uns
umgehend mitzuteilen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über.
2. Verweigert der Besteller trotz Anzeige der Fertigstellung und Aufforderung zur Abnahme und Zahlung
oder bleibt der Besteller mit der Zahlung oder Stellung von Sicherheiten länger als 2 Wochen im
Rückstand, so behalten wir uns vor, den Besteller einmal zu mahnen und ihm eine Nachfrist zur
Abnahme von 14 Tagen zu setzen. Vereinbarte Zahlungsziele oder Sonderkonditionen werden damit
hinfällig. Der volle Verkaufspreis wird sofort fällig. Angelieferte Gegenstände, auch wenn sie
unwesentliche Beanstandungen aufweisen, sind vom Besteller entgegen zu nehmen.
3. Wir übernehmen keine Haftung für gelieferte Gegenstände, zu deren Erstellung oder Bearbeitung
irgendwelche Körper oder Werkstoffe kundenseitig beigestellt bzw. hinzugefügt wurden.
4. Unerhebliche Mängel sind von Reklamationen ausgeschlossen. Eigengeräusche bis zu 55 Phon
gelten bei Toranlagen nicht als Mangel, für Windbelastungen besteht Gewährleistung bei
geschlossenen Toren bis max. Windstärke 8 nach DIN 1055.
5. Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung auf. Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
6. Beanstandungen wegen Menge und Beschaffenheit der Ware oder wegen beschädigter oder
mangelhafter Verpackung können bei Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nur
innerhalb 3 Werktagen nach Eingang der Sendung berücksichtigt werden. Fehler oder Mängel an der
Ware selbst müssen uns innerhalb von 10 Werktagen nach Eintreffen der Ware oder vor Einbau bzw.
Weiterveräußerung dieser Ware schriftlich mitgeteilt werden. Beanstandete Teile müssen auf unser
Verlangen frachtfrei an uns eingesandt werden, stellt sich die Mängelrüge als berechtigt heraus, so
gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu unseren Lasten. Vor Einsendung ist unsere
Zustimmung einzuholen.
7. Für nicht neue Ware oder Sonderposten besteht keine Gewährleistungspflicht. Ware für die wir Ersatz
geleistet haben geht in unser Eigentum über. Schadenersatzansprüche aller Art gleich aus welchem
Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß, bei positiver Vertragsverletzung und aus
unerlaubter Handlung gem. Par. 823 BGB, soweit gesetzlich zulässig, gegen uns sowie gegen
Erfüllungshilfen und Betriebsangehörige sind ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch für
unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstige Weise, der Besteller ist
insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigen Verwendungszwecke zu
prüfen.
8. Die VOB Teil B wird Vertragsbestandteil. Die Gewährleistungsfrist nach VOB Teil B beträgt 2 Jahre.

VI. Vertragsrücktritt

1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Unbefriedigende Kreditauskünfte und jeder Zahlungsverfall des Bestellers berechtigen uns zum
Rücktritt vom Vertrag oder zur Vornahme anderer Zahlungsbedingungen insbesondere zur Erklärung
der sofortigen Fälligkeit aller unserer Forderungen. Rückgabe der Ware zu verlangen wobei die
Kosten des Rücktransportes zu Lasten des Bestellers gehen - und auch erforderlich - falls den Besitz
zu verschaffen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Wir
sind berechtigt Schadenersatz zu verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen werden wir auch
von der etwaigen Verpflichtung zur Lieferung von Ersatz, Verschleiß, oder Zubehörteilen frei, es sei
denn, der Besteller ist zur Vorleistung bereit.

VII. Abrechnung, Versand-Gefahrübergang

1. Die Mengeneinheiten werden von uns festgelegt und sind für die Berechnung maßgebend.
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte nach DIN bzw. geltender Übung sind zulässig.
2. Mit Übernahme an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder
Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, wenn
der Besteller keine genaue Vorschriften über die gewünschte Versandart macht.
3. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle des Bestellers versteht sich der vereinbarte Preis frei Wagen an
befahrbarer Straße angefahren. Das Abladen der Ware ist Sache des Bestellers und geht zu seinen
Lasten.
4. Zu vereinbartem Termin versandbereitgemeldete Waren müssen sofort abgenommen werden.
Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu
lagern und als ab Werk oder ab Lager geliefert zu berechnen. Etwaige Lagerkosten gehen zu Lasten
des Bestellers mit mindestens 2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat.

VIII. Montagebedingungen

1. Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Montagebedingungen.
2. Der Montageplatz muss mit einer 400 Volt Zuleitung mit CEE-Steckdose gesichert mit mindestens
16A nicht weiter als 50 Meter der Tormontage ausgerüstet sein.
3. Der Besteller hat unser Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren,
z.B. Vorschriften bzgl. Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung oder andere
Sicherheitsvorkehrungen die an der Baustelle zu treffen sind. Kommt der Besteller dieser
Verpflichtung nicht nach und entsteht deswegen ein Schaden, sind wir von Schadensersatzansprüche
frei gestellt.
4. Der Besteller ist verpflichtet unserem Montagepersonal eine Montagebescheinigung nach beendeter
Montage unterschrieben auszuhändigen. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der
Montage noch nicht fest eingebaut werden können, werden dem Besteller übergeben und sind in der
Montagebescheinigung besonders zu vermerken.
5. Der Besteller hat dafür Sorge zu Tragen, dass die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort
mit ihren Arbeiten beginnen können. Er hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass zu dem vereinbarten
Montagetermin alle notwendigen Vorbereitungen für Maurer-, Putz-, Fußbodenarbeiten beendet sind,
im Torbereich ist die Baustelle zur Zeit der Montage von allen Hindernissen frei zu halten. Etwaige
Wartezeiten aus o.e. Gründen oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen werden
besonders berechnet.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Sonstiges

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen insbesondere aus
Lieferungen und Leistungen, Wechseln und Schecks je nach Wert ist das Amtsgericht Kehl bzw.
Landgericht Offenburg. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen
nicht. Diese Geschäftsbedingungen gelten am Juli 1993, damit treten alle vorhergehenden
Bedingungen außer Kraft.